Gemeinschaftspraxis für Orthopädie und Unfallchirurgie

Sportmedizin

Chirotherapie

D-Arzt

Spezielle Unfallchirurgie

Behandlung berufsgenossen­schaftlicher Fälle

Aufgrund besonderer fachlicher Qualifikationen, personeller und räumlicher Voraussetzungen und Vorschriften sind wir qualifiziert und beauftragt am Durchgangsarztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) teilzunehmen.

Video von der DGVU

Der Durchgangsarzt (D-Arzt) nimmt als Beauftragter der gesetzlichen Unfallversicherung die Steuerung des gesamten Heilverfahrens vor. Unfallarzt (D-Arzt) der Berufsgenossenschaften ist Dr. med. Alexander Kahle. Sein Stellvertreter ist Dr. med. Markus Regauer.

Folgende Unfälle und Verletzungen dürfen und können durch uns behandelt werden

  •  Arbeitsunfälle
  •  Schulunfälle
  •  Wegeunfälle

Des Weiteren dürfen wir auch Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaften erstellen.

Arbeitsunfall: Berufsgenossen­schaftliches Heilverfahren

Verletzungen, die während der Arbeit, Schule und im Vereinssport (z.B. Vertragsamateure) oder auch bei Ersthelfern erlitten werden, unterliegen als Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft, d.h. sie fallen in der Regel in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch die Kosten übernimmt. Das beinhaltet auch Verletzungen bzw. Unfälle, die z.B. auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit passieren. Solche Verletzungen unterliegen damit einem speziell kontrollierten Heilverfahren (BG-liches, also Berufsgenossenschaftliches Heilverfahren).
Wenn die verletzte Person zum Unfallzeitpunkt berufsgenossenschaftlich versichert ist, so ist das BG-Heilverfahren über die von der Berufsgenossenschaft beauftragten Durchgangsärzte einzuleiten. Das BG-Heilverfahren unterliegt eigenen Gesetzmäßigkeiten, die die Rehabilitation des Patienten in den Mittelpunkt stellen. Ziel ist die schnellstmögliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Unfallärzte (D-Ärzte) sind ermächtigt, Behandlungen im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens einzuleiten und durchzuführen.

Ablauf der Behandlung beim Durchgangsarzt in Rosenheim

Der D-Arzt nimmt die Diagnose vor und kümmert sich ggf. um die Erstversorgung der Patienten. Wenn Sie nach einem Unfall oder einer Verletzung zuerst Ihren Hausarzt aufgesucht haben, wird dieser Sie an einen D-Arzt überweisen. Allerdings ist zu einem Besuch beim D-Arzt kein Krankenschein erforderlich. Auch fallen keine Zuzahlungen für verordnete Medikamente an, da für die Berufsgenossenschaften als Kostenträger eigene Regelungen gelten. Der D-Arzt ist bei der Arbeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gehalten, den Sachverhalt des Arbeitsunfalls für die Berufsgenossenschaft zu überprüfen. Der D-Arzt verfasst einen entsprechenden Bericht an den gesetzlichen Versicherungsträger und entscheidet über das Hinzuziehen weiterer Fachärzte. Er kann Sie als Patienten zur Weiterbehandlung auch an einen anderen Facharzt überweisen. In solchen Fällen kann er sogenannte “Nachschauen” verordnen, das sind Termine, zu denen er den Fortschritt Ihrer Behandlung überprüft. Da er den Heilungsprozess als Ganzes steuert, muss er Sie auch zum Abschluss der Behandlung sehen.

Voraussetzungen zur Beauftragung als Durchgangsarzt

Um als D-Arzt mit eigener Praxis von den Berufsgenossenschaften beauftragt zu werden, müssen wesentliche fachliche, personelle und räumliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die D-Ärzte verfügen als Bevollmächtigte der Berufsgenossenschaft über weitgehende Entscheidungsbefugnisse. Nach ihrem Abschluss als Fachärzte der Orthopädie oder Unfallchirurgie sind sie mindestens ein Jahr unfallchirurgisch in einem Krankenhaus tätig gewesen, das eine Zulassung für die Behandlung sogenannter schwerer Fälle aufweist. Ein niedergelassener D-Arzt, der auch ambulant operiert, muss sich zusätzlich auf die Spezielle Unfallchirurgie spezialisiert haben.

Laufende Verpflichtungen für den Durchgangsarzt

In jährlichen Fortbildungen soll der Durchgangsarzt sich auf dem jeweils neuesten Kenntnisstand halten. Besondere Ansprüche werden auch an die Praxis gestellt. Sie muss für die Behandlung liegender Patienten ausgestattet sein sowie über Röntgengeräte verfügen. Die Praxis soll sich in der technischen Ausrüstung generell auf dem Stand der Zeit befinden. Für Eingriffe müssen eigene Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Die ständige Anwesenheit von zwei medizinischen Assistenzkräften ist ebenfalls vorgeschrieben, um auch personell für Notfälle gerüstet zu sein.